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   BGH, 15.01.2001 - II ZR 124/99   

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https://dejure.org/2001,882
BGH, 15.01.2001 - II ZR 124/99 (https://dejure.org/2001,882)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2001 - II ZR 124/99 (https://dejure.org/2001,882)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2001 - II ZR 124/99 (https://dejure.org/2001,882)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG 1964 §§ 119 Abs. 2, 124 Abs. 2 S. 2, 179a
    Hauptversammlung zur Entscheidung über Geschäftsführungsanglegenheit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorstand einer Aktiengesellschaft - Entscheidung der Hauptversammlung - Sachgerechte Willensbildung - Zustimmung zu einem Verpflichtungsvertrag - Übertragung des Gesellschaftsvermögens - Einsichtnahme in den Vertrag

  • Judicialis

    AktG 1965 § 119 Abs. 2; ; AktG 1965 § 124 Abs. 2 Satz 2; ; AktG 1965 § 179 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlangen des Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 119 Abs. 2 AktG in einer Geschäftsführungsangelegenheit nach Entscheidung der Hauptversammlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Information der Hauptversammlung durch Vorstand der AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AktG 1964 §§ 119 Abs. 2, 124 Abs. 2 S. 2, 179a
    Informationspflicht des Vorstandes für Entscheidung der Hauptversammlung in Geschäftsführungsangelegenheit

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abhängiges Unternehmen, Aktienrecht, Gesellschaftsrecht, Hauptversammlung, Hauptversammlungsbeschluss, Informationspflicht, Unternehmenskauf, Vermögensübertragung, Vorstand

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Informationspflicht des Vorstands vor Entscheidungen der Hauptversammlung über Geschäftsführungsangelegenheiten

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Informationsrechte der Aktionäre über einen Vertragsschluss bei freiwillig einberufener Hauptversammlung

Papierfundstellen

  • BGHZ 146, 288
  • NJW 2001, 1277
  • ZIP 2001, 416
  • WM 2001, 569
  • BB 2001, 483
  • DB 2001, 581
  • NZG 2001, 405
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 15.01.2001 - II ZR 124/99
    Das im vorliegenden Fall kraft Gesetzes dem Vorstand als Vertreter der Beklagten selbst zustehende gesteigerte Informationsrecht muß er seinerseits den Aktionären der "eigenen" Hauptversammlung in gleicher Weise gewähren, wenn er vorab deren Zustimmung zu demselben Vertrag nach § 119 Abs. 2 AktG deswegen einfordert, weil er es für möglich hält, daß die Übertragung des Vermögens der Tochtergesellschaft an einen konzernfremden Dritten so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre der Konzernherrin und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreift, daß er vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe die Entscheidung in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen (BGHZ 83, 122, 131).
  • OLG München, 26.04.1996 - 23 U 4586/95

    Informationspflicht des Vorstands bei Verlangen einer Entscheidung der

    Auszug aus BGH, 15.01.2001 - II ZR 124/99
    Daraus läßt sich freilich nicht ohne weiteres - wie das Berufungsgericht meint (ähnlich bereits OLG München, AG 1996, 327, 328) - im Wege einer Gesamtanalogie ableiten, daß derartig gesteigerte Informationspflichten gegenüber den Aktionären auch für alle anderen Verträge, die der Hauptversammlung zur Zustimmung unterbreitet werden, gelten.
  • OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04

    Aktiengesellschaft: Informationspflichten des Vorstands gegenüber der

    Bei Verträgen nämlich, die nicht schon kraft geschriebenen oder ungeschriebenen Gesetzes, wohl aber auf Grund eines vertraglich vereinbarten Zustimmungsvorbehaltes der Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen, ist die vorherige Bekanntmachung des wesentlichen Vertragsinhaltes im Sinne des § 124 Abs. 2 S. 2 AktG an die Aktionäre erforderlich, um sachgerecht über die Zustimmung zum Vertragswerk entscheiden zu können (BGHZ 146, 288, 253; MüKo-AktG/Kubis, § 124 Rn. 34; Werner, a. a. O., § 124, Rn. 49; Semmler in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. IV, Aktienrecht, § 35, Rn. 25; a. A. KK-Zöllner, a. a. O., § 124 Rn. 25).

    Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von welcher abzuweichen der vorliegende Fall keine Veranlassung bietet, ist davon auszugehen, daß eine Zuständigkeit der Hauptversammlung begründet werden kann, wenn "tief in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse" eingegriffen wird (BGHZ 83, 122, 131 - "Holzmüller") oder wenn "wichtige Grundentscheidungen getroffen" werden, die sich "auf die eigene Rechtstellung (der Aktionäre) nachhaltig auswirken können" (BGHZ 146, 288, 296); demzufolge spricht hier angesichts des Umstandes, daß das wirtschaftliche Volumen des Vertrages die Bilanzsumme der Beklagten (für dieses Kriterium etwa MüKo-AktG/Kubis, a. a. O., § 119 Rn. 46, 47 m. Nw.) deutlich überschreitet, alles dafür, eine solche ungeschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung auch für den vorliegenden Fall anzunehmen ist.

    Daher war die Beklagte verpflichtet, schon im Vorfeld der Hauptversammlung als auch in der Hauptversammlung selbst neben dem MCSA auch dessen rechtliche Ausgangslage, das CFA, auszulegen, weil nur auf diese Weise den Aktionären all diese Informationen an die Hand gegeben werden konnten, die diese für eine sachgerechte Willensbildung benötigten (BGHZ 146 288, 293 f).

  • OLG Stuttgart, 13.07.2005 - 20 U 1/05

    Aktiengesellschaft: Reichweite von ungeschriebenen Mitwirkungsbefugnissen der

    Eine Analogie zu Vorschriften, die einen Vorstandsbericht und die Auslegung vollständiger Vertragsunterlagen fordern, ist aber wegen des schon angesprochenen Organgepräges der Aktiengesellschaft abzulehnen (s. hierzu auch BGHZ 146, 288 - A./M.).
  • BGH, 24.07.2012 - II ZR 185/10

    Publikums-KG: Anforderungen an den Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter zu

    Hingegen gelten die gesteigerten Informationspflichten nicht ohne weiteres auch für andere Verträge, die der Hauptversammlung zur Zustimmung unterbreitet werden (BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 124/99, BGHZ 146, 288, 295).
  • LG München I, 03.05.2001 - 5 HKO 23950/00

    Pflicht zu Zugänglichmachen von Rahmen- und Einbringungsverträgen in deutscher

    Dieser in dem ersten Leitsatz der "Altana/Milupa"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (ZIP 2001, 416) erneut hervorgehobene Grundsatz stellt eine Selbstverständlichkeit dar.

    Rechtliche Grundlage für das Recht der Aktionäre zur Einsichtnahme in den vollen Vertragswortlaut ist nach der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.1.2001 (ZIP 2001, 416, 418) eine einzelfallbezogene Gesamtanalogie zu den Vorschriften, die eine solche Auslegungsverpflichtung für Verträge mit gesetzlicher Zustimmungspflicht vorsehen (§ 179a Abs. 2, § 293f Abs. 1 Nr. 1, § 293g Abs. 1 AktG, § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 UmwG).

    Schließlich "steht oder fällt" -- in den Worten des BGH (ZIP 2001, 416, 418) -- der Bestand des Vertrags mit der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten.

  • LG Hannover, 12.10.2022 - 23 O 63/21

    Keine formelle Rechtswidrigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG bei

    Zustimmungsbedürftige Verträge müssen weder im vollen Wortlaut vorgelegt werden, noch bestehen weitergehende Informationspflichten der Gesellschaft bei einem Verzicht oder Vergleich in Bezug auf Ersatzansprüche der Gesellschaft ( BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 124/99 , BGHZ 146, 288 , juris Rn. 10).
  • LG Heidelberg, 28.08.2019 - 12 O 8/19

    Haftung eines nicht wirksam bestellten besonderen Vertreters einer Gesellschaft

    Für den Vorstand ist maßgeblich, dass er der Hauptversammlung, wenn sie mit Geschäftsführungsmaßnahmen befasst ist, die Informationen geben muss, die sie für eine sachgerechte Willensbildung benötigt (BGH, Urt. v. 15.01.2001, II ZR 124/99, BGHZ 146, 288).
  • OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 7 U 137/01

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses;

    Eine entsprechende Anwendung von §§ 119 Abs. 2, 179 a Abs. 2 AktG scheidet in der vorliegenden Fallgestaltung aus (vgl. dazu BGH NJW 2001, 1277, 1278).
  • OLG Schleswig, 19.09.2002 - 5 U 164/01

    Zur Zulässigkeit eines Aktienoptionsprogramms für Aufsichtsratsmitglieder einer

    Grundsätzlich muss es nämlich dabei verbleiben, dass, wenn etwa "der Vorstand gemäß § 119 Abs. 2 AktG in einer Geschäftsführungsangelegenheit die Entscheidung der Hauptversammlung verlangt, ... er ihr auch die Informationen geben" muss, "die sie für eine sachgerechte Willensbildung benötigt" (BGH ZIP 2001, 416, 417).
  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2005 - 5 O 106/04

    Unwirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung über einen

    (BGH v. 15.1.2001 - II ZR 124/99, NJW 2001, 1277 ; LG Flensburg v. 7.4.2004 - 6 O 17/03, AG 2004, 623; Hüffer, AktG , 6. Auflage, § 124 Rn. 10f.; jedenfalls für den Fall der Vorlagepflicht auch: OLG München v. 10.11.1994 - 24 U 1036/93, AG 1995, 232 ; Groß, AG 1996, 111 (115); Münchener Kommentar - Kubis, AktG , 2. Auflage, § 119 Rn.50 m.w.N.).
  • OLG München, 27.02.2002 - 7 U 1906/01

    Auskunft über Kosten von Bezugsrechten an Vorstand, Aufsichtsrat und

    Die Verweigerung der Auskunft war für das Ergebnis der Hauptversammlungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 9.2 und 9.3 auch kausal, weil ein objektiv urteilender Aktionär ohne diese Angaben den zur Abstimmung gestellten Ermächtigungen nicht zugestimmt hätte (vgl. BGHZ 122, 211, 239; 146, 288, 298).
  • LG München I, 28.07.2008 - 5 HKO 12504/08

    Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Teilnahme-, Rede-, Frage- und

  • LG München I, 23.12.2004 - 5 HKO 15081/04

    Anforderungen an einen Ermächtigungsbeschluss zur Verhinderung einer feindlichen

  • LG Heidelberg, 26.06.2001 - 11 O 175/00
  • OLG Rostock, 23.04.2003 - 18 U 1976/02

    Nichtigerklärung eines in der ordentlichen Hauptversammlung gefassten

  • LG München I, 28.07.2008 - SHK O 12504/08
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